DAK-Gesundheit verschärft 2026 die Abrechnungsregeln für Apotheken
Hans Jürgen ZobelDAK-Gesundheit verschärft 2026 die Abrechnungsregeln für Apotheken
DAK-Gesundheit verschärft Richtlinien für Apotheken bei Kostenvoranschlägen und Rechnungen
Ab dem 1. Mai 2026 gelten für Apotheken, die Kostenvoranschläge und Rechnungen bei der DAK-Gesundheit einreichen, strengere Vorgaben zur Mehrwertsteuer (MWS) und Preiskennzeichnung. Verstöße gegen die neuen Regelungen können zur Ablehnung von Abrechnungen oder zu Zahlungsstreitigkeiten führen.
Künftig müssen Apotheken die Preise stets zusammen mit den korrekten Mehrwertsteuerangaben übermitteln. Standardmäßig sind Nettopreise (ohne MWS) für elektronische Kostenvoranschläge maßgeblich – sofern nicht vertraglich Bruttopreise (inklusive MWS) vereinbart sind. Bei Nettopreisen ist zudem der entsprechende MWS-Hinweis anzugeben.
Die MWS-Kennzeichen richten sich nach dem anwendbaren Steuersatz: - Bei Nettopreisen sind die Optionen "Netto (Regelsteuersatz)" oder "Netto (ermäßigter Steuersatz)" zu wählen. - In automatisierten Abrechnungssystemen wird der Regelsteuersatz mit "1", der ermäßigte Satz mit "2" gekennzeichnet. Ausnahmen gelten nur bei vertraglich festgelegten Bruttopreisen oder bestätigter MWS-Befreiung.
Die DAK-Gesundheit warnt vor Konsequenzen bei Nichteinhaltung: Ab dem 1. Mai 2026 können fehlerhafte Einreichungen zu Rückweisungen oder Abrechnungsstreit führen. Der Krankenversicherer ruft Apotheken dazu auf, die aktualisierten Vorgaben genau zu beachten, um Verzögerungen zu vermeiden.
Ziel der Änderungen ist die Vereinheitlichung der MWS- und Preisangaben in elektronischen Kostenvoranschlägen. Apotheken müssen bis zum Stichtag 2026 die korrekten Kennzeichen verwenden. Bei Verstößen drohen Verzögerungen oder finanzielle Nachteile bei der Abrechnung.






