Neue Pflicht für Händler: Stornierungsbutton ab 19. Juni verbindlich
Hans Jürgen ZobelNeue Pflicht für Händler: Stornierungsbutton ab 19. Juni verbindlich
Ab dem 19. Juni müssen Händler und Dienstleister auf ihren Websites einen deutlich sichtbaren Stornierungsbutton anzeigen. Das kündigte die Verbraucherzentrale Bremen an. Die neue Regelung betrifft Online-Waren, Dienstleistungen sowie bestimmte Finanzverträge nach deutschem Recht.
Ab diesem Stichtag sind Unternehmen verpflichtet, einen leicht zugänglichen und entsprechend beschrifteten Button – etwa mit der Aufschrift „Vertrag kündigen“ – einzubinden. Der Kündigungsvorgang darf dabei nicht komplizierter sein als der ursprüngliche Vertragsabschluss. Fehlt der Button, kann sich die Widerrufsfrist für Verbraucher von den üblichen 14 Tagen auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern.
Die Regelung geht auf eine EU-Richtlinie zurück, die bisher jedoch nur in einigen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Damit sie auch anderswo gilt, müssen die nationalen Regierungen sie zunächst in eigenes Recht überführen. In Deutschland ist die Richtlinie bereits in nationales Recht umgesetzt worden, sodass der Button für alle betreffenden Verträge verpflichtend ist.
Nach einer digitalen Kündigung müssen Verbraucher umgehend eine Bestätigung in einem speicherbaren Format – etwa per E-Mail – erhalten. Der neue Button ändert nichts am bestehenden Widerrufsrecht, das weiterhin den gesetzlichen Fristen folgt.
Ziel des Kündigungsbuttons ist es, den Prozess für Verbraucher zu vereinfachen. Unternehmen, die gegen die Vorgabe verstoßen, riskieren, dass sich die Kündigungsfrist für ihre Kunden verlängert. Aktuell gilt die Regelung nur in Ländern, in denen die Richtlinie in nationales Recht übernommen wurde.






