Kein Lohn bei Krankheit durch Tätowierungen – Gericht setzt klare Grenzen
Hans Jürgen ZobelKein Lohn bei Krankheit durch Tätowierungen – Gericht setzt klare Grenzen
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Komplikationen leisten müssen, die durch Tätowierungen entstehen. Die Entscheidung vom 22. Mai 2025 (Aktenzeichen 5 Sa 284 a/24) reiht sich in frühere Urteile zu ähnlichen Fällen ein, etwa bei Sportverletzungen, und fällt in eine Zeit, in der die Debatte über Krankschreibungsregelungen und betriebliche Wiedereingliederung in Deutschland an Fahrt aufnimmt.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Arbeitnehmer, der sich aufgrund einer Infektion nach dem Stechen eines Tätowierung krankschreiben ließ. Das Gericht urteilte, dass Tätowierungs-bedingte Infektionen – obwohl statistisch selten (mit einem Risiko von ein bis fünf Prozent) – als freiwillig eingegangene und vermeidbare Gefährdung einzustufen seien. Damit folgte es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach selbstverschuldete Erkrankungen, etwa durch Sportunfälle, nicht unter die bezahlte Lohnfortzahlung fallen.
Nach deutschem Recht haben Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – vorausgesetzt, die Erkrankung ist nicht selbst herbeigeführt. Das Urteil unterstreicht, dass Arbeitgeber nicht haften, wenn die Ursache der Arbeitsunfähigkeit auf freiwillige, risikoreiche Aktivitäten zurückgeht. Gleichzeitig wirft es Fragen zur Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) auf, die bereits 2021 in einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht thematisiert wurden. Parallel dazu schreibt das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) vor, dass Unternehmen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten müssen, sobald ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen fehlt – mit dem Ziel, Arbeitsbedingungen anzupassen und künftige Fehlzeiten zu verringern.
Historisch betrachtet war der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hart erkämpft: 1956 sicherten sich Metallarbeiter in Schleswig-Holstein nach einem 114-tägigen Streik diese Leistung. Heute jedoch deuten Vorschläge wie der des Allianz-Chefs Oliver Bäte, einen „Karenztag“ bei Krankschreibungen einzuführen, auf einen Wandel in der Haltung zu Mitarbeiterausfällen hin. Auch Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) betont im Koalitionsvertrag unternehmensfreundliche Maßnahmen – ein mögliches Indiz für kommende Reformen.
Das Urteil setzt einen Präzedenzfall: Freiwillig eingegangene Risiken wie Tätowierungen könnten künftig nicht mehr als Grund für bezahlte Krankschreibungen anerkannt werden. Für die meisten Erkrankungen bleibt zwar der gesetzliche Krankengeldanspruch bestehen, doch bei selbstverschuldeten Zuständen droht eine strengere Prüfung. Die Entscheidung spiegelt zudem die Gratwanderung zwischen Arbeitnehmerschutz und Arbeitgeberpflichten in einem sich wandelnden Arbeitsrecht wider.






